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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1, Geltungsbereich
(I) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der
Firma HEKö Baumaschinen Zubehör Service GmbH im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungs
verträgen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, ihnen wird hiermit vielmehr ausdrücklich
widersprochen. Ein nochmaliger Widerspruch nach Eingang der Bestellung ist nicht erforderlich.
(II) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§2, Angebot und Vertragsabschluss
(I) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Liefer- bzw. Kaufvertrag wird erst mit Absendung
dieser schriftlichen Auftragsbestätigung (Annahme) verbindlich.
(II) Allein durch die auf die überlassung von Angebotsunterlagen folgende Bestellung kommt
es noch nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss. Dieser setzt vielmehr stets unsere
schriftliche Auftragsbestätigung voraus.
(III) Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich
sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer
vom Besteller aufzugeben.
§3, überlassene Unterlagen
(I) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen
dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(II) Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind
diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
(III) Die Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige in den Unterlagen
enthaltenen Angaben sind, soweit nicht besonders bestätigt, nur annähernd maßgebend.
Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
§ 4, Preise und Zahlung
(I) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(II) Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung; Diskont und Bankspesen gehen
zu Lasten des Käufers.
(III) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbar ist, ist der Kaufpreis 30 Tage nach
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
gewähren wir 2 % Skonto.
(IV) Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8%
über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(V) Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen,
die vier oder mehr Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6, Lieferzeit
(I) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung
aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Der Beginn der Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(II) Verlangt der Besteller innerhalb der Lieferfrist eine änderung in der Ausführung des
Liefergegenstandes, so beginnt die Lieferfrist zum Zeitpunkt des änderungsverlangens neu
zu laufen.
(III) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb
der Lieferfrist mitgeteilt wurde.
(IV) Teillieferungen sind zulässig.
(V) Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes
Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden können.
(VI) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(VII) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir
berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
zu lagern und sofort zu berechnen.
§ 7, Gefahrübergang bei Versendung
(I) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers oder entsprechend den Regelungen in § 6 an
diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(II) Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr
bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 8, Eigentumsvorbehalt
(I) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(II) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(III) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(IV) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns
verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller
auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(V) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9, Gewährleistung
(I) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(II) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit
das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.
1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend
vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(III) Bezüglich gebrauchter Güter wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
(IV) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist
uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(V) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(VI) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder änderungen vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(VII) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(VIII) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
(IX) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im
Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10, Haftung
(I) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender
Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht
verletzen.
(II) Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gem. Abs. 1 ist die Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 11, Rücktrittsrecht
(I) Wird die Erfüllung des Vertrages durch ein unvorhersehbares Ereignis gefährdet,
wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, sind wir berechtigt, ohne Gewährung von
Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
(II) Der Besteller kann von uns in diesen Fällen eine Erklärung verlangen, ob wir
zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nach
entsprechender Aufforderung nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
(III) Als unvorhersehbares Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs-
und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten,
Feuer, Streiks, Aussperrung, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs-
und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt.
§ 12, Sonstiges
(I) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(II) Für die Auslegung der Lieferklausel gelten die von der internationalen Handelskammer
festgelegten "Incoterms" jeweils in ihrer neuesten Fassung
(III) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz.
(IV) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(V) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(VI) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass über den Besteller personenbezogene Daten
mittels automatischer Datenverarbeitung gespeichert werden.
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